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Welche Verfügungsmöglichkeiten gibt es?

 

Bei jeder Art der Beendigung des Dienstverhältnisses bleibt ein Vorsorgeanspruch bestehen (Rucksack-Prinzip). Wie man darüber verfügen kann, hängt für die unselbständig Erwerbstätigen jedoch von der Beendigungsart ab.

Keine Verfügungsmöglichkeiten bei:

  • Kündigung durch Arbeitnehmer
  • Entlassung
  • unberechtigtem vorzeitigen Austritt
  • keinen 3 Einzahlungsjahren seit Beginn oder letzter Auszahlung

Bei anderen Beendigungsarten stehen folgende Verfügungsmöglichkeiten zur Auswahl:

  • Weiterveranlagung in der Kasse des alten Arbeitgebers
  • Übertragung des Anspruches in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers
  • Überweisung an eine Pensionszusatzversicherung (PZV)
  • Überweisung an eine Pensionskasse, bei der der/die Anwartschaftsberechtigte bereits Kunde ist.
  • Auszahlung als Kapitalbetrag

Die Auszahlung kann jedenfalls verlangt werden,

  • bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
  • wenn für den/die Arbeitnehmer/-in seit mindestens fünf Jahren keine Beitragszahlungen mehr geleistet wurden.

Im Ablebensfall

  • gebührt die Abfertigung dem Ehegatten sowie den Kindern, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet ist, zu gleichen Teilen. Der Anspruch muss spätestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt des Todes geltend gemacht werden.
  • Andernfalls oder wenn keine Erben vorhanden sind, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

 

So funktioniert's:

  • Im Zuge eines Austrittes informiert der Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger die Niederösterreichische Vorsorgekasse über den Austritt und den Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses.
  • Die Niederösterreichische Vorsorgekasse informiert den einzelnen Anwartschaftsberechtigten schriftlich über seine Verfügungsmöglichkeiten.
  • Der/die Arbeitnehmer/-in hat die Niederösterreichische Vorsorgekasse lt. BMSVG über die von ihm beabsichtigte Verfügungsart schriftlich zu informieren, sofern auf Grund des Austrittes eine Verfügungsmöglichkeit besteht. Darin kann er die Betriebliche Vorsorgekasse beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder Verfügungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.
  • Gibt der/die Arbeitnehmer/-in die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, wird der Abfertigungsbetrag von uns weiter veranlagt.
  • Gibt der/die Arbeitnehmer/-in binnen zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension keine Erklärung über die Verwendung ab, so wird die Abfertigung als Kapitalbetrag ausbezahlt (6% Steuerpflicht!).
  • Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt. Entgegen diesen gesetzlichen Vorgaben wird die Niederösterreichische Vorsorgekasse die Vorsorgeleistung bereits fünf Werktage nach Ende des ersten Monats nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs zur Zahlung anweisen.
  • Man kann die Betriebliche Vorsorgekasse auch einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen um ein bis sechs Monate zu verschieben. Diese Verschiebung ist nur dann gültig, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß obigen Absatzes bei der Betrieblichen Vorsorgekasse einlangt.