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Welche Verfügungsmöglichkeiten gibt es?

 

Selbständig Erwerbstätige können über ihr Guthaben verfügen,

  • wenn 36 Einzahlungsmonate vorhanden sind und die betriebliche Tätigkeit vor 2 Jahren beendet oder ruhend gestellt wurde, oder
  • wenn der Selbständige eine gesetzliche Pension erhält, oder
  • wenn der selbständig Erwerbstätige fünf Jahre hindurch keine Beiträge zur Vorsorge Neu entrichten musste

Für selbständig Erwerbstätige  stehen folgende Verfügungsmöglichkeiten zur Auswahl:

  • Weiterveranlagung in der Kasse
  • Übertragung des Anspruches in eine andere Betriebliche Vorsorgekasse seines Arbeitgebers, wenn der selbständig Erwerbstätige seine betriebliche Tätigkeit beendet hat und eine unselbständige Erwerbstätigkeit begonnen hat

Steuerfreie Rente aufgrund einer

  • steuerfreien Übertragung des Guthabens an eine Pensionszusatzversicherung (PZV)
  • steuerfreien Übertragung des Guthabens an eine Pensionskasse, bei der der/die Anwartschaftsberechtigte bereits Kunde ist.
  • Auszahlungen als Kapitalbetrag sind mit 6% zu versteuern.

Im Ablebensfall

  • gebührt die Abfertigung dem Ehegatten und den Kindern, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet ist, zu gleichen Teilen. Der Anspruch auf Auszahlung muss innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes geltend gemacht werden.
  • Andernfalls oder wenn keine Erben vorhanden sind, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

 

So funktioniert's:

 

Zwei Jahre nach Beendigung oder Ruhendstellung der betrieblichen Tätigkeit meldet der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Niederösterreichischen Vorsorgekasse einen allfälligen Verfügungsanspruch. Die Niederösterreichische Vorsorgekasse informiert den Anwartschaftsberechtigten (Selbständigen) schriftlich über seine Verfügungsmöglichkeiten, sofern solche bestehen. Darin kann er die Betriebliche Vorsorgekasse beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder Verfügungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.

  • Gibt der Selbständige die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Entstehen des Anspruches auf Verfügung, wird die Vorsorgeleistung von uns KESt-frei weiter veranlagt.
  • Die Vorsorgeleistung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt. Entgegen diesen gesetzlichen Vorgaben wird die Niederösterreichische Vorsorgekasse die Vorsorgeleistung bereits fünf Werktage nach Ende des ersten Monats nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs zur Zahlung anweisen.
  • Die Vorsorgeleistung infolge Inanspruchnahme einer Eigenpension ist zum Ende des vierten Monats nach der Verständigung über die Inanspruchnahme fällig und muss innerhalb von 5 Werktagen angewiesen werden.